Mark Albers (@[email protected])

CC BY-SA 4.0

Vorwörtchen:

Ich habe versucht das Dokument “Urheberrecht in der Schule - Ein Überblick für Schulen und (angehende) Lehrkräfte” vom Bundesministerium für Bildung und Forschung zu kürzen und noch weiter zusammenzufassen, um mir die zentralen Aussagen besser merken zu können 😎.

Natürlich ersetzt diese Zusammenfassung an keiner Stelle den Text im Originaldokument.

Da es aber für den Bereich Schule den “Fotokopiervertrag” (bis Ende 2022; Verlängerung wahrscheinlich) gibt - danke für den Hinweis , Christian Vanell (@[email protected]) - gibt, gibt es tolle Änderungen in Abschnitt 2.3.1, die die Informationen dazu von Schulbuchkopie.de. berücksichtigen.


Inhaltsverzeichnis


1. Begriffe

Für den Bildungsbereich gibt es spezielle Regelungen, die den Bedürfnissen in den Bildungseinrichtungen wie Schulen, Berufsschulen und Hochschulen im Alltag des Unterrichts Rechnung tragen. Besonders wichtig ist hier das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG), das am 01.03.2018 in Kraft getreten ist und das Urheberrechtsgesetz reformiert hat. Damit wurde die Rechtslage im Bildungsbereich deutlich vereinfacht.

1.1 Werk

Ein “Werk” ist eine persönliche (→ immer nur eine Person ist Urherber) geistige Schöpfung, die einen gewissen Grad an Eigentümlichkeit, Originalität oder auch Individualität aufweist und die man sinnlich wahrnehmen kann.

→ da der Begriff der “Schöpfungshöhe” unscharf ist: lieber vorsichtig sein!

(Amtliche “Werke”, d. h. Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen, sind nicht urheberrechtlich geschützt.)

1.2 Urheber

Urheber ist jede natürliche Person, die ein Werk durch persönliche geistige Leistung geschaffen hat. Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk schaffen, z. B. eine gemeinsame Publikation schreiben, dann sind sie sog. Miturheber. Auf die Geschäftsfähigkeit, also das Alter des Urhebers, kommt es nicht an. Auch Minderjährige können Urheber sein.